Satzung des Sportvereins Bockerlclub Isarwinkel
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen: „Bockerlclub Isarwinkel e. V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Tölz.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsdatum ist der 20.03.2007.
1.4 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
2. Zweck, Mittel
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein hat den Zweck, den Bockerl-Sport im Sommer und Winter zu pflegen und zu fördern; dazu gehört die Ausbildung der Bockerl-Fahrer und die Durchführung von Bockerlrennen.
2.3 Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen jeder Art.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind alle ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck der Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Vereinszweck dienen will.
4.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Diese ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
4.4 Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss enden. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn Beitragszahlungen für mehr als ein Geschäftsjahr ausstehen, oder wenn das Mitglied den satzungsgemäßen Aufgaben grob zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Einnahmen, Ausgaben
5.1 Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser ist nach Aufnahme innerhalb von 4 Wochen fällig. Der Folgebeitrag ist jeweils im Januar des Geschäftsjahres fällig.
5.2 Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel und Spenden. Ausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke getätigt werden.
6. Organe und Anschrift des Vereins
6.1 Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
6.2 Die Anschrift des Vereins ist die Adresse des jeweils 1. Vorsitzenden.
6.3 Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer und dem Schatzmeister.
6.4 Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Position (Vorsitz, Vertretung, Kasse) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
6.5 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; je zwei Vorstände vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
6.6 Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.
7. Mitgliederversammlung
7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
7.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin einberufen. Einfacher Brief oder E-mail genügt.
7.3 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.
7.4 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über sie ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7.5 Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht in die Hände des Vorstands gelegt ist. Im Übrigen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung über Entlastung und Neuwahl des Vorstands, Höhe der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins.
7.6 Für eine etwaige außerordentliche Mitgliederversammlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
8.2 Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
8.3 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bergwacht Bad Tölz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
